WERK ROLF SCHÖNENBERGER
Verein
Vereinsstatuten
Diese Statuten stehen als PDF-Download bereit.
Art. 01 _ Name
Unter der Bezeichnung „Werk Rolf Schönenberger“ besteht ein Verein im Sinne von Art.60- 79 ZGB, mit Sitz in Frauenfeld. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 02 _ Zweck und Ziel
Die Aufgabe des Vereins besteht in der Betreuung jener Teile des künstlerischen Nachlasses von Rolf Schönenberger, die von Frau Esther Schönenberger-Fehr zu diesem Zweck dem Verein übergeben werden.
Der Verein setzt sich zum Ziel, die sich im Nachlass befindlichen Werke von Rolf Schönenberger dem Publikum zugänglich zu machen.
Dazu sind folgende Vorgehensweisen möglich:
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Verkäufe von Werken oder Werkgruppen an Private oder Institutionen.
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Schenkungen von Werken oder Werkgruppen an kulturelle Institutionen, die sich
nachhaltig im Bereich der Kultur betätigen.
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Ausleihen an Institutionen oder Private.
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Rücknahme von Werken von Privaten.
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Irreparabel beschädigte Werke oder anderweitige wertlose Objekte aus dem Nachlass können nach sorgfältiger Abklärung durch Fachpersonen auch vernichtet werden.
Art. 03 _ Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern.
Aktiv- oder Gönnermitglieder können werden:
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alle am Werk von Rolf Schönenberger interessierten Personen.
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Institutionen, die ein Interesse am Werk von Rolf Schönenberger haben.
Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand Personen verliehen werden, die sich um das Werk von Rolf Schönenberger besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Art. 04 _ Mittel
Die Einnahmequellen des Vereins sind
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Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Gönnermitgliedern
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Spenden, Zuwendungen
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Subventionen
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Verkäufe oder Ausleihen von Werken aus dem Nachlass von Rolf Schönenberger oder andere Erträge.
Die Beiträge der Aktivmitglieder sowie die Mindestbeiträge der Gönnermitglieder werden anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Der Höchstbeitrag der Aktivmitglieder beträgt SFr. 100.-
Der Vorstand kann aufgrund wichtiger Gründe Mitgliedern den Betrag für ein Jahr oder auf Lebenszeit reduzieren oder erlassen.
Art. 05 _ Organisation
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Kontrollstelle
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 06 _ Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre mindestens einmal zusammen.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Mitgliederversammlung kann per Videokonferenz oder auf dem Korrespondenzweg (auch elektronisch) durchgeführt werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich (auch elektronisch) unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Es wird ein Protokoll geführt. Weitere Einzelheiten über die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.
Art. 07 _ Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
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sie wählt den Vorstand und das Präsidium.
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sie entscheidet über die Tätigkeit des Vorstandes.
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sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und entlastet die
Organe des Vereins.
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sie entscheidet über Statutenänderung mit 2/3 Mehr der Anwesenden.
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sie entscheidet über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge
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sie legt die Mitgliederbeiträge fest.
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sie entscheidet mit Zweidrittels-Mehrheit über Ausschlüsse von Mitgliedern.
Art. 08 _ Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt, und leitet die Versammlungen. Das Präsidium hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung abzulegen.
Der Vorstand kann per Videokonferenz oder im Korrespondenzverfahren (auch elektronisch) beraten und Beschlüsse fassen.
Frau Esther Schönenberger-Fehr hat, solange sie es wünscht, Anrecht auf Vertretung im Vorstand.
Art. 09 _ Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus einem oder zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 _ Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.
Art. 11 _ Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen ist für einen kulturellen Zweck einzusetzen und kann nur steuerbefreiten Institutionen zukommen. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Allfällige sich noch im Besitz des Vereins befindlichen Werke von Rolf Schönenberger gehen gesamthaft oder einzeln an das Kunstmuseum Thurgau, das darüber frei verfügen kann.
Art. 12 _ Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig.
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die a.o. Mitgliederversammlung vom 20.12.2020 in Kraft und ersetzen die Stauten der Gründungsversammlung vom 26.06.2020.
Frauenfeld, den 20.12.2020